Vereinssatzung
Solidarische Landwirtschaft Olfen e.V.

Präambel

Der Verein versteht das Prinzip der Solidarischen Landwirtschaft in seiner ideellen Ausrichtung als Projekt zur gemeinsamen Selbstversorgung. Mit seiner Arbeit möchte der Verein dazu beitragen, dass Menschen aus der Region wieder mehr Verantwortung und Bestimmung über ihre Ernährung erlangen und dafür regionale Wirtschaftskreisläufe aufbauen. Dies wird verstanden als ein Schritt hin zu einer solidarischen Lebensweise, die einen Beitrag leistet für den Umweltschutz, den Erhalt der Natur, die nachkommenden Generationen und für die Menschen in den ärmeren Ländern, aus denen bislang große Teile unserer Nahrungs- und Futtermittel stammen.
Der Verein stellt den organisatorischen Rahmen für seine Mitglieder, die für diese Ziele tätig
werden. Entsprechend dieser Ausrichtung sind alle Vereinsmitglieder aufgefordert, in dem ihnen möglichen Umfang ehrenamtliche Mithilfe zu leisten. Dazu werden Vereinbarungen getroffen, die sowohl die individuellen Bedürfnisse und Lebensumstände der Mitglieder als auch die Belange des Vereins und des von ihm getragenen landwirtschaftlichen Betriebs berücksichtigen.
Die Umsetzung der Ziele und Zwecke des Vereins und damit das Gelingen der Vereinsarbeit
ergeben sich aus der Eigeninitiative und dem Engagement seiner Mitglieder, der Bereitschaft
zur Zusammenarbeit unter den beteiligten Personen und zur Vernetzung nach außen.
Die SoLaWi Olfen bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte. Wir treten rassistischen Bestrebungen, sowie diskriminierenden und menschenverachtenden Verhaltensweisen gegenüber anderen Menschen, insbesondere auf Grund Ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religion, Geschlechtsidentität, sexuellen Orientierung, Körperformen und/oder Beeinträchtigung, aktiv entgegen. Dem widersprechende Handlungen sowie ein Engagement in Parteien und Organisationen, die dazu im Widerspruch stehen, sind mit einer Mitgliedschaft nicht vereinbar.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Solidarische Landwirtschaft Olfen“ (kurz: „SoLaWi Olfen“)
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld eingetragen und führt den Zusatz
„e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Olfen und wurde gegründet am 07.04.2022. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele des Vereins
Die Ziele des Vereins sind:

  1. Förderung von Eigeninitiative und Kooperation zur selbstorganisierten Versorgung mit
    Nahrungsmitteln;
  2. Vermittlung und das gemeinsame Erlernen von Kenntnissen über ökologischen Gemüseanbau;
  3. Förderung von Biodiversität und regionaler sowie saisonaler Ernährung;
  4. Schaffung von Bewusstsein für die Auswirkungen von Pflanzenbau, Ernährung und deren
    Produktionsweise auf Natur, Klima und Gesellschaft;
  5. Schaffung von Netzwerkstrukturen durch Kooperation mit anderen Betrieben, Institutionen und Initiativen;
  6. Förderung der Bodenfruchtbarkeit durch nachhaltige Anbauverfahren, Unterstützung der
    SoLaWi-Bewegung;
  7. Schaffung eines Freiraumes, mit dem wir allen Formen von Diskriminierung, Herrschaft und menschenverachtendem Verhalten (wie z.B. Rassismus, Sexismus, Antisemitismus) entgegentreten.

Den Satzungszielen wird insbesondere entsprochen durch:

  1. Betreiben von ökologischer Landwirtschaft und Gemüsebau zur gemeinschaftlichen
    Selbstversorgung.
  2. Schaffen von Erfahrungsmöglichkeiten in ökologischem Land- und Gartenbau, sowie
    Naturschutz.
  3. Förderung des Erhalts alter und samenfester Gemüsesorten.
  4. Bereitstellung von Kooperationsmöglichkeiten für die Mitglieder und andere teilnehmenden Personen.
  5. Kooperative Beziehungen und Organisationsformen mit Betrieben, Institutionen und Initiativen, deren eigene Ziele mit den Zielen und Absichten des Vereins korrespondieren.
  6. Der Verein ist selbstlos und nicht profitorientiert tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke. Dies schließt aber nicht aus, dass zur Erfüllung der Ziele des
    Vereins, Erzeugnisse und zugekaufte Waren gehandelt werden können. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  7. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  8. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
  9. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber eine
    Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des 3 Nr. 26a EStG
    beschließen.
  10. Im Falle eines Personalengpasses, darf ausnahmsweise ein/mehrere Vorstandsmitglied/er
    gegen Entgelt für die SoLaWi tätig sein. Diese Zahlungen müssen den Vereinsmitgliedern
    zeitnah transparent dargestellt werden. Die Mitgliederversammlung hat über diesen Sachverhalt zu entscheiden.
  11. Erprobung neuer solidarischer und basisdemokratischer Kommunikations- und
    Organisationsformen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und sich bereit erklärt die in der Präambel benannten Werte mitzutragen.
Dem widersprechende Handlungen sowie ein Engagement in Parteien und Organisationen, die zu diesem Grundverständnis im Widerspruch stehen, sind mit einer Mitgliedschaft in der solidarischen Landwirtschaft nicht vereinbar und führen zum Ausschluss.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, auch per E-Mail.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung.
Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen einen negativ beschiedenen Aufnahmeantrag ist nicht
möglich.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt muss mit dreimonatiger Frist zum Ende des laufenden Geschäftsjahrs/Wirtschaftsjahr erklärt werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen.
  3. Ein Mitglied kann durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
    ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen und/oder in der Präambel aufgeführten Werte verstoßen hat oder trotz zweimaliger Aufforderung mit einem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich zu den in Textform (Brief, E-Mail oder Fax) mitzuteilenden Ausschlussgründen zu äußern. Widerspricht das Mitglied dem Ausschlussbeschluss, so entscheidet die Mitgliederversammlung
    mit einfacher Mehrheit. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen, sofern nicht anders von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestbestimmungen.
Die Mitglieder erhalten entsprechend der von ihnen erworbenen Bieteranteile (vgl. §6) Anteile an der Jahresernte, ohne dass hierfür weitere Kosten anfallen.
Mit Eintritt in den Verein werden außerdem folgende Grundprinzipien anerkannt:
– an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen oder für Vertretung durch ein anderes Mitglied zu sorgen
– regelmäßig den Mitgliedsbeitrag zu zahlen
– durch ehrenamtliche Mithilfe bei den Aktivitäten des Vereins zum Erfolg des Projektes beizutragen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder können in Absprache mit dem Vorstand Arbeitsgruppen bilden und der Vorstand kann diesen Gruppen
Aufgaben übertragen.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf gleichberechtigten Personen. Beschlüsse im Vorstand bedürfen einer Mehrheitsfindung. Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB, müssen zugleich Mitglied des Vereins sein. Juristische Personen dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über dessen Anzahl.

  1. Zum Vorstand (mind. 3) und seinem Aufgabenbereich gehört auch die Tätigkeit als
    Kassierer:in.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Der Vorstand wird durch die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Eine relative Mehrheit hat, wer mehr Stimmen auf sich vereint als jeder andere für sich. Um auch hier eine gute Einarbeitung gewährleisten zu können, werden nur in der ersten Amtsperiode nach Gründung des Vereins ausnahmsweise drei Vorstände;innen für drei Jahre gewählt. Ziel ist es eine kontinuierliche Vorstandsarbeit zu gewährleisten, indem mindestens ein:e Vorstände;innen aus der letzten Wahlperiode bleibt. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in einer Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  3. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Sofern sich nach einem Jahr nach offizieller Amtsperiode kein neuer Vorstand bildet, hat der Vorstand das Recht der den Verein aufzulösen.
  4. Geldgeschäfte werden über eine Vereinsordnung (s. § 10) geregelt.

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer:innen, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Sie überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer:innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist nicht öffentlich. Die
Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen. Diese haben Rederecht, aber kein Stimm- oder
Antragsrecht.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres schriftlich einberufen.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss vom Protokollführer;in und vom Versammlungsleiter;in unterschrieben werden. Das Protokoll ist der Mitgliederversammlung, z.B. per E-Mail zukommen zu lassen.
  3. Die Mitgliederversammlungen können als Präsenzversammlung, Onlineversammlung oder
    Hybridversammlung (Präsenzversammlung mit Onlineteilnahme) tagen. Voraussetzung hierfür ist ein virtueller Raum, in dem sich die Mitglieder mit Klarnamen identifizieren müssen. Sofern in einer Onlineabstimmung Wahlen in geheimer Abstimmung durchgeführt werden sollen, kann eine Wahlleitung gewählt werden, die zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Auch wenn diese Person das Wahlverhalten der einzelnen Onlineteilnehmer:innen einsehen kann, gilt die Wahl als geheim. Die Wahlleitung stellt sicher, dass die Daten zu den individuellen Stimmabgaben nach der Auszählung gelöscht werden. Protokolliert werden nur die Stimmenanzahlen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das
    Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung für allgemeine Angelegenheiten ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Beschlussfassung über die Richtlinien der Vereinsarbeit
    • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer:innen sowie
      deren Beratung
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins
    • Erlass, Änderung oder Aufhebung der Vereinsordnungen
    • Entgegennahme des Jahresberichts
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    • Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands
    • Wahl der Kassenprüfer:innen
    • Beschlussfassungen
    • Genehmigung des Haushaltsplans
    • Abstimmung des Geschäftsberichtes

§ 10 Vereinsordnungen
Vereinsordnungen dürfen insbesondere zur Gründung, Führung und Auflösung von Abteilungen, zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von Abteilungen erlassen werden.

Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht
widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.

Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder
aufgehoben. Einfache Mehrheit reicht.

§ 11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Die Einladung erfolgt 2 Wochen vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der
vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher
Vollmacht vertreten lassen. Die erstmalige Ausübung des Stimmrechtes ist erst möglich, wenn
die Mitgliedschaft drei Monate vor dem Tag der Mitgliederversammlung besteht.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung kommen mit einfacher Mehrheit zustande.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Eine einfache Mehrheit dafür reicht aus.
Ein Antrag auf Satzungsänderung von Seiten der Mitglieder muß fristgerecht vor der nächsten
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen.
Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben,
müssen dem Einladungsschreiben im Wortlaut beigefügt werden.
Ergeben sich solche Anträge erst während des Verlaufes der Mitgliederversammlung, so kann
über sie erst auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Antrages ist eine Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein Netzwerk Solidarische Landwirtschaft e.V.,
Stammheimerstr. 154, 50735 Köln, Steuernummer: 16214209938, Registergericht Kassel: VR 4941. Die Verwendung wird durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich entschieden. Der/die Vereine sollen es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.

§ 12 Aufwandsersatz
Mitglieder, soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Der Vorstand erarbeitet Richtlinien zur Erstattung der Aufwendungen, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden werden muss.
Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende
des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche
Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechts- unwirksam
oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine Regelung die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

Olfen, den 07.04.2022