Präambel
Der Verein versteht das Prinzip der Solidarischen Landwirtschaft in seiner ideellen Ausrichtung als Projekt zur gemeinsamen Selbstversorgung. Mit seiner Arbeit möchte der Verein dazu beitragen, dass Menschen aus der Region wieder mehr Verantwortung und Bestimmung über ihre Ernährung erlangen und dafür regionale Wirtschaftskreisläufe aufbauen. Dies wird verstanden als ein Schritt hin zu einer solidarischen Lebensweise, die einen Beitrag leistet für den Umweltschutz, den Erhalt der Natur, die nachkommenden Generationen und für die Menschen in den ärmeren Ländern, aus denen bislang große Teile unserer Nahrungs- und Futtermittel stammen.
Der Verein stellt den organisatorischen Rahmen für seine Mitglieder, die für diese Ziele tätig
werden. Entsprechend dieser Ausrichtung sind alle Vereinsmitglieder aufgefordert, in dem ihnen möglichen Umfang ehrenamtliche Mithilfe zu leisten. Dazu werden Vereinbarungen getroffen, die sowohl die individuellen Bedürfnisse und Lebensumstände der Mitglieder als auch die Belange des Vereins und des von ihm getragenen landwirtschaftlichen Betriebs berücksichtigen.
Die Umsetzung der Ziele und Zwecke des Vereins und damit das Gelingen der Vereinsarbeit
ergeben sich aus der Eigeninitiative und dem Engagement seiner Mitglieder, der Bereitschaft
zur Zusammenarbeit unter den beteiligten Personen und zur Vernetzung nach außen.
Die SoLaWi Olfen bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte. Wir treten rassistischen Bestrebungen, sowie diskriminierenden und menschenverachtenden Verhaltensweisen gegenüber anderen Menschen, insbesondere auf Grund Ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religion, Geschlechtsidentität, sexuellen Orientierung, Körperformen und/oder Beeinträchtigung, aktiv entgegen. Dem widersprechende Handlungen sowie ein Engagement in Parteien und Organisationen, die dazu im Widerspruch stehen, sind mit einer Mitgliedschaft nicht vereinbar.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Solidarische Landwirtschaft Olfen“ (kurz: „SoLaWi Olfen“)
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld eingetragen und führt den Zusatz
„e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Olfen und wurde gegründet am 07.04.2022. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele des Vereins
Die Ziele des Vereins sind:
Den Satzungszielen wird insbesondere entsprochen durch:
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und sich bereit erklärt die in der Präambel benannten Werte mitzutragen.
Dem widersprechende Handlungen sowie ein Engagement in Parteien und Organisationen, die zu diesem Grundverständnis im Widerspruch stehen, sind mit einer Mitgliedschaft in der solidarischen Landwirtschaft nicht vereinbar und führen zum Ausschluss.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, auch per E-Mail.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung.
Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen einen negativ beschiedenen Aufnahmeantrag ist nicht
möglich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen, sofern nicht anders von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestbestimmungen.
Die Mitglieder erhalten entsprechend der von ihnen erworbenen Bieteranteile (vgl. §6) Anteile an der Jahresernte, ohne dass hierfür weitere Kosten anfallen.
Mit Eintritt in den Verein werden außerdem folgende Grundprinzipien anerkannt:
– an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen oder für Vertretung durch ein anderes Mitglied zu sorgen
– regelmäßig den Mitgliedsbeitrag zu zahlen
– durch ehrenamtliche Mithilfe bei den Aktivitäten des Vereins zum Erfolg des Projektes beizutragen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder können in Absprache mit dem Vorstand Arbeitsgruppen bilden und der Vorstand kann diesen Gruppen
Aufgaben übertragen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf gleichberechtigten Personen. Beschlüsse im Vorstand bedürfen einer Mehrheitsfindung. Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB, müssen zugleich Mitglied des Vereins sein. Juristische Personen dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über dessen Anzahl.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer:innen, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Sie überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer:innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist nicht öffentlich. Die
Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen. Diese haben Rederecht, aber kein Stimm- oder
Antragsrecht.
§ 10 Vereinsordnungen
Vereinsordnungen dürfen insbesondere zur Gründung, Führung und Auflösung von Abteilungen, zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von Abteilungen erlassen werden.
Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht
widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.
Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder
aufgehoben. Einfache Mehrheit reicht.
§ 11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Die Einladung erfolgt 2 Wochen vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der
vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher
Vollmacht vertreten lassen. Die erstmalige Ausübung des Stimmrechtes ist erst möglich, wenn
die Mitgliedschaft drei Monate vor dem Tag der Mitgliederversammlung besteht.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung kommen mit einfacher Mehrheit zustande.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Eine einfache Mehrheit dafür reicht aus.
Ein Antrag auf Satzungsänderung von Seiten der Mitglieder muß fristgerecht vor der nächsten
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen.
Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben,
müssen dem Einladungsschreiben im Wortlaut beigefügt werden.
Ergeben sich solche Anträge erst während des Verlaufes der Mitgliederversammlung, so kann
über sie erst auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Antrages ist eine Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein Netzwerk Solidarische Landwirtschaft e.V.,
Stammheimerstr. 154, 50735 Köln, Steuernummer: 16214209938, Registergericht Kassel: VR 4941. Die Verwendung wird durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich entschieden. Der/die Vereine sollen es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
§ 12 Aufwandsersatz
Mitglieder, soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Der Vorstand erarbeitet Richtlinien zur Erstattung der Aufwendungen, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden werden muss.
Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende
des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche
Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechts- unwirksam
oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine Regelung die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
Olfen, den 07.04.2022